Haariss beim s 10

M
M.
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Besitze jetzt seit 6 Tagen das s 10. Ich hatte immer Samsung und war auch zufrieden . Nun das handy gleich in die Hülle gepackt weil frau ist ja vorsichtig. Nun heute Abend bemerke ich einen wunderbaren haarriss der sich quer über den display zieht. Für mich sehr ärgerlich da ich eh sehr penibel bin mit dem Umgang..mir graut es jetzt schon morgen den Anbieter anzurufen. :rolleyes: 300 Euro zahl ich sicher nicht für das austauschen. Für das das es stossfest ist, und in einer hülle und? Es fiel auch nicht runter ärgert mich das sehr. Ich hatte das s9 sehr lange und es war nie etwas.
Ich bin gespannt was man mir morgen für vorschläge macht

 
K
Kim
Hey,

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Das S10 hat ja standardmäßig eine Displayschutzfolie aufgeklebt .
Sicher dass der Riss im Glas ist und nicht evtl ein Kratzer auf/in der Folie ?
 
Sollte tatsächlich keine Displayschutzfolie aufgebracht sein (z.B. weil irgend jemand sie leider entfernt hat) solltest du dich bei deinem Händler zwecks gesetzlicher Gewährleistung melden.
 
Guten morgen,
Nein es ist leider keine Folie (mehr) drauf weshalb auch immer vermute der auspacker war sehr eifrig. Ich Bezweifle das ich eine Chance haben werde,werde es aber dann versuchen , lasse mir dann wohl später eine pamzerfolie kleben, auch wenn s zu spät ist. Sieht halt jetzt scheisse aus *1f614.png*
Danke für die Antwort
 
L: @Mirjam1976
Also da habe ich meine Zweifel, dass der Haarriss über die Garantie/Gewährleistung abgefrühstückt wird.
Es sei denn, es wäre ein Spannungsriss. Und der würde dann bei manch Anderem auch auftreten.
Da wird sicher davon ausgegangen werden, dass das Gerät in der Hosentasche (vorn oder hinten) unter Druck war und dann der Riss als logische Konsequenz zu Tage getreten ist.
Auch wenn es vielleicht nicht so war.
 
\@Mirijam1976 wenn du es online bestellt hast, hast du ein 14 Tägiges Rückgabe recht. Wenn sich da wirklich jemand wegen der Gewährleistung querstellt würde ich es eben so zurück schicken.
 
L: @every175 Während der ersten 6 Monate muss das aber der Hersteller beweisen und nicht der Kunde.
 
Vermutlich wird man sagen. Du hast die Displayschutzfolie entfernt und somit wohl auch keine Garantie.
 
Während der ersten 6 Monate muss das aber der Hersteller beweisen und nicht der Kunde.
Bei einem technischen Defekt. Aber nicht, wenn man unterstellt, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß gehandhabt wurde. Und so in die Hosentasche (weiß ich natürlich nicht) fällt da garantiert nicht drunter.
Und bei einem Riss werden die das unterstellen.
 
Die Dinger sind dafür gemacht sie in der Hosentasche zu transportieren. Naja aufjedenfall war das mal so. Bei der Größe die Dinger mittlerweile haben könnte man dem Hersteller glatt eine Teilschuld geben. In größen von 3,5 bis 4 zoll bekommt man ja keine Geräte mehr.
Und der Hersteller muss trotzdem nachweisen, dass es kein Herstellungsfehler ist.
 
@every175 schrieb:Während der ersten 6 Monate muss das aber der Hersteller beweisen und nicht der Kunde.Bei einem technischen Defekt. Aber nicht, wenn man unterstellt, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß gehandhabt wurde. Und so in die Hosentasche (weiß ich natürlich nicht) fällt da garantiert nicht drunter.Und bei einem Riss werden die das unterstellen.
Der Händler kann unterstellen was er will. Er muß es in den ersten 6 Monaten nach Kaufdatum beweisen. *:winking-face:
Kann er beweisen wie es zu dem Schaden kam ist er aus dem Schneider, kann er es nicht, ist der dran.
Den Beweis erbringen ginge nur mit einem Gutachten. Das vermeiden die meisten Händler allerdings, da es zu teuer ist. Evtl. kämen noch Gerichtskosten usw. dazu wenn der Händler verliert. Zudem würde er auch noch einen möglichen guten Kunden verlieren.
Das macht kein Händler.
Aber wie heißt es so schön, Versuch macht kluch (Ich weiß das Klug mit g geschrieben wird, reimt sich aber dann nicht. *:winking-face: )
 
@every175 schrieb:Du hast recht. Und gut is.
*:thinking-face:*:shocked-face-with-exploding-head:
Jetzt bin ich geschockt. Kein Gegenwind?
Falls ich mich irren sollte bitte ich um weitere Infos, evtl. auch per PN. Ich lerne gerne dazu.
 
Ich würde sagen das läuft auf selbst Verschulden raus.
Und da gibt keine Garantie Leistung für.
 
So, ich bin jetzt zu Hause.
Habe da zu diesem Thema recherchiert.
Es sieht ja so aus, dass beim § 476 BGB davon ausgegangen wird, dass ein Mangel (oft versteckt) in den ersten 6 Monaten bereits da war und somit die Beweislastumkehr zählt.
Aber nicht bei einem Schaden der z.B. beim Auspacken hätte erkennbar sein müssen. Wie das Display.
Hier eine genauere Abfassung und Begründung:
Hintergrund: § 476 BGB und seine Intention
Um das BGH-Urteil einordnen zu können, muss man sich die Idee des § 476 BGB vor Augen führen. Das Problem ist ziemlich alltäglich: Der gekaufte Gegenstand erweist sich schon nach wenigen Monaten als defekt und ist schlimmstenfalls überhaupt nicht mehr benutzbar. Die dem Käufer zustehenden Mangelgewährleistungsrechte (§ 437 BGB) gegen den Verkäufer setzen voraus, dass die Sache schon bei Gefahrübergang – also regelmäßig bei Besitzübertragung, § 446 BGB – mangelhaft war.
Weil der Verkäufer meist von der Mangelfreiheit überzeugt ist, muss im Streit der Käufer den Mangel darlegen und beweisen. Hierfür fehlt ihm oft die Sachkunde, was sich etwa bei technisch komplexen Produkten wie Autos, Computern und Telefonen zeigt. Um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, muss der Käufer also einen zeitlichen und finanziellen Aufwand betreiben (etwa einen Gutachter beauftragen), der ihn meist von der Wahrnehmung seiner womöglich begründeten Gewährleistungsrechte Abstand nehmen lässt. Bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 BGB) hilft dem Käufer die Vermutung in § 476 BGB, der zufolge ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Differenzierung zwischen Grundmangel und Mangelsymptom
Allerdings hilft die Vermutung des § 476 BGB bei Weitem nicht immer. Manchmal ist sie von vornherein nicht anwendbar, weil sie mit der Art der verkauften Sache nicht vereinbar ist, etwa beim Kauf lebender Tiere. Nicht zuletzt ist die Vermutung widerleglich, so dass der Verkäufer – wenn auch oft nur mit einiger Mühe – den Beweis erbringen kann, dass der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.
Die wichtigste Einschränkung besteht aber darin, dass der Umfang der Vermutung sich nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht das Bestehen eines Sachmangels erfasst, sondern nur den Zeitpunkt betrifft, zu dem dieser bereits (unerkannt) vorgelegen hat. Das Bestehen eines Mangels muss der Käufer also immer noch selbst darlegen und beweisen.
Problematisch wird dies in den häufigen Fällen des sogenannten Grundmangels. Unterscheidet man nämlich zwischen diesem, etwa einer Materialermüdung, und dem bloßen Mangelsymptom, etwa dem Zerbrechen eines Bauteils, so erstreckt sich die Vermutung des § 476 BGB gerade nicht auf den Grundmangel. Diesen Standpunkt hatte der BGH bisher aber eingenommen – mit der Folge, dass der Käufer von der verbraucherschützend konzipierten Vermutung keinen Nutzen hat.
 
L: @every175schrieb:
Du hast recht. Und gut is.
Jetzt bin ich geschockt. Kein Gegenwind?
Falls ich mich irren sollte bitte ich um weitere Infos, evtl. auch per PN. Ich lerne gerne dazu.
Sorry, aber bei dem langen Text und die Tatsache, dass auch Andere diese Info gern hätten....
Habs dann lieber so gemacht.
Gruß und schönen Urlaub
 
L: @every175
Kein Problem. Ich schrieb ja, ich lerne gerne dazu.
Problematisch wird deine Ausführung nur wenn der Schaden zwar nicht für den Kunden bei der Übergabe ersichtlich war, aber der Grund für den Schaden möglicherweise durch z.B. eine fehlerhafte Installation (Spannung) des Displayschutzglases schon bei der Übergabe bestand. Dies aber für den Kunden nicht erkennbar war. Dies dürfte für den Händler schwer beweisbar sein. Deshalb dürfte z.B. Amazon Reklamationen in solchen Fällen immer dem Kunden entsprechend entscheiden.
Da der Kunde im Auge der Rechtssprechung kein Fachmann sein muß wird in den meisten Fällen für den Kunden entschieden.
Der Händler ist in meinen Augen in den ersten 6 Monaten immer der Verlierer.
Meiner Erfahrung nach sind die ersten 6 Monate nach Übergabe an den Kunden die Besten für den Kunden.
Danach geht es für den Kunden aprubt in den Keller.
Viele Grüße an Jedermann/frau
 
Da ist natürlich was Anderes.
Gewährleistung vs. Garantie.
Amazon macht das sowieso gern Ausnahmen im Sinne der Kunden.
Und es bleibt immer zu hoffen, dass der Kunde da auch zu seinem Recht kommt. Wenn es denn alles so war.....
Zudem müssen wir alle bedenken, solche Fälle zahlen wir alle schon bereits mit den hohen Preisen beim Kauf!!
Dennoch sagt der letzte Absatz der Ausführung (diese ist nicht von mir, sondern aus einem Urteil der Gerichte) was Anderes!
 
@every175 schrieb:Gewährleistung vs. Garantie.Amazon macht das sowieso gern Ausnahmen im Sinne der Kunden.Und es bleibt immer zu hoffen, dass der Kunde da auch zu seinem Recht kommt. Wenn es denn alles so war.....Zudem müssen wir alle bedenken, solche Fälle zahlen wir alle schon bereits mit den hohen Preisen beim Kauf!!
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